Benutzerspezifische Werkzeuge
Sie sind hier: Startseite Assoziation Statuten
Navigation
National sites
Site européen
Allemagne Lettonie
Autriche Lituanie
Belgique Luxembourg
BulgarieMalte
Chypre Norvège
Danemark Pays-Bas
Espagne Pologne
Estonie Portugal
Finlande Royaume-Uni
FranceRoumanie
Géorgie Slovaquie
GrèceSlovénie
HongrieSuède
Irlande Suisse
ItalieTchéquie
 
Artikelaktionen

Statuten

von eaaeZuletzt verändert: 21.12.2005 09:15

I. Name, Dauer, Sitz, Zweck

    Artikel 1

Unter dem Namen European Association for Astronomy Education (EAAE) wird ein Verein gegründet. Er soll in dem zuständigen Vereinsregister eingetragen werden und seinen Sitz in Garching bei München haben. Gemäß seiner Eintragung soll er den Namen „European Association for Astronomy Education (EAAE) e.V.“ haben. Die Dauer dieses Vereins soll unbegrenzt sein, und soll deutschem Recht unterliegen.

    Artikel 2

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Artikel 3

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbesserung der wissenschaftlichen, astronomischen Bildung auf allen Ebenen und in allen Institutionen, die an der Lehre der Astronomie in Europa beteiligt sind.
  2. Die Ziele des Vereins sind insbesonders:
    1. Ein größeres Interesse an der Rolle astronomischer Bildung und ein Bewußtsein für dieses zu fördern.
    2. Die Wirksamkeit astronomischer Bildung in Europa auf allen Ebenen durch Forschung sowie durch Austausch von Informationen und Erfahrungen zu erhöhen.
    3. Eine verantwortliche Organisation zu sein, die in der Lage ist, für eine koordinierte astronomische Bildung in Europa gut unterrichteten und maßgeblichen Rat zu erteilen.
    4. Die Entwicklung von Ressourcen für den Unterricht in Astronomie und astronomischen Themen in einer Weise zu fördern, wie sie Mitgliedern des Vereins geeignet erscheint.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Lehrern in Europa durch Schaffung eines internationalen Informationssystems sowie durch Bereitstellung von Ressourcen und Unterrichtsmaterialien.
    2. Durchführung von und Beteiligung an Fortbildungsveranstaltungen für Lehrer auf dem Gebiet der Astronomie.
    3. Durchführung von Veranstaltungen bildender Art auf dem Gebiet der Astronomie für Schüler und Studenten, z.B. im Rahmen der „European Week for Scientific Culture“ der Europäischen Kommission.
    4. Entwicklung von Astronomiekursen zum Gebrauch für Schüler, Studenten und Erwachsenen in Ausbildungseinrichtungen in Europa auf primärer, sekundärer und tertiärer Ebene.

II. Mitgliedschaft

    Artikel 4

Die Mitgliedschaft steht Personen und Institutionen offen, die sich mit dem Astronomieunterricht oder mit der Förderung von astronomischer Bildung auf allen Ebenen befassen oder daran interessiert sind.
Die Mitgliedschaft ist gebunden an die Bedingung, die Ziele und Aktivitäten des Vereins zu unterstützen. Die Unterstützung von Pseudowissenschaften (z.B. Astrologie) ist mit der Mitgliedschaft in der EAAE unvereinbar.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen den Beschluß kann Widerspruch eingelegt werden, über den die Generalversammlung entscheidet.

    Artikel 5

Die Mitgliedschaft in dem Verein gemäß Artikel 4 erfolgt gemäß folgenden Kategorien:

  1. Ordentliche Mitglieder sollen Personen oder Institutionen sein, die beabsichtigen, an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen oder zu diesen Aktivitäten beizutragen.
  2. Fördermitglieder sollen solche Institutionen oder Personen sein, die beabsichtigen, die Ziele und Aktivitäten des Vereins durch Spenden zu fördern.
  3. Personen, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

    Artikel 6

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Kündigung von Seiten des Mitglieds: Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
  2. durch Tod
  3. bei Nichtbezahlen des Mitgliedbeitrages über zwei Jahre und zweifacher schriftlicher anschließender Mahnung.
  4. durch Ausschluß, der vom Vorstand beschlossen werden kann, aber erst nachdem ein vollständiger Bericht des Vorstandes von der Generalversammlung bestätigt wurde und nachdem das Mitglied die Möglichkeit hatte, seine Argumente ausführlich vorzutragen.

    Artikel 7

Gesellschaften, deren Ziele in einem engen Zusammenhang mit denen der EAAE stehen, können auf Beschluß der Generalversammlung angeschlossene Gesellschaften werden.

III. Organisation

    Artikel 8

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Nationalen Repräsentanten

    Artikel 9

  1. Die Generalversammlung ist die oberste Autorität des Vereins. Ihre formalen Funktionen sind:
    1. den Bericht des Präsidenten über die zurückliegenden Aktivitäten des Vereins entgegenzunehmen.
    2. den Bericht des Schatzmeisters zu prüfen und zu billigen.
    3. den Vorstand zu entlasten.
    4. den Etat zu billigen.
  2. Die Generalversammlung hat alle Befugnisse, die nicht einem anderen Organ unter der gegenwärtigen Satzung übertragen worden sind, z.B. sie wählt den Vorstand und kann eigene Befugnisse an andere Organe des Vereins übertragen.
  3. Der Vorstand hat alle drei Jahre eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit entweder durch den Vorstand oder aufgrund eines schriftlich gestellten Antrages von wenigstens einem Fünftel aller Mitglieder einberufen werden.
  4. Die Einberufung der Generalversammlung, oder das letzgenannte schriftliche Ersuchen muß genau die Tagesordnungspunkt angeben, die diskutiert werden soll, ebenso Ort und Zeit der Zusammenkunft. Jede Generalversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter einer Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Monaten einberufen.
  5. Jedes Mitglied kann Tagesordnungspunkte, die diskutiert werden sollen, und Kandidaten, die von der Generalversammlung gewählt werden sollen, vorschlagen.
  6. Die Generalversammlung wählt zwei Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit. Diese beiden Kassenprüfer können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. Sie prüfen den Finanzbericht des Schatzmeisters.
  7. Das Protokoll der Generalversammlung soll die Unterschrift des Präsidenten und des Sekretärs enthalten. Falls einer von ihnen verhindert ist, muß ein Mitglied des Vorstandes für ihn unterzeichnen.

   Artikel 10

Der Vorstand ist das Führungsgremium des Vereins. Dem Vorstand gehören an:

  1. der Präsident
  2. der Vizepräsident
  3. der Sekretär
  4. der Schatzmeister
  5. der Herausgeber
  6. und vier weitere Mitglieder.

    Artikel 11

  7. Der Vorstand wird durch die Generalversammlung für drei Jahre gewählt.

        Artikel 12

    Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten, für ihn zu handeln und im Namen des Vereins zu unterschreiben. Der Verein ist an diese Unterschriften gebunden.

        Artikel 13

    Der Herausgeber sammelt Nachrichten und Publikationen, die von Interesse für die Mitglieder sind, und verbreitet sie in regelmäßiger Folge.

        Artikel 14

    Die Nationalen Repräsentanten sollen die Arbeit des Vereins im Bereich ihres jeweiligen Landes erleichtern. Die Nationalen Repräsentanten sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Die Generalversammlung wählt mit einfacher Mehrheit für jedes Land einen Nationalen Repräsentanten aufgrund der Vorschläge von Mitgliedern des jeweiligen Landes. Jedes Land sollte durch einen Nationalen Repräsentanten vertreten sein.

    IV. Finanzen

        Artikel 15

    Das Finanzperiode ist das Kalenderjahr.

        Artikel 16

    Der Vorstand hat für eine angemessene Periode einen Etat aufzustellen.

        Artikel 17

    Im Innenverhältnis hat der Schatzmeister die finanziellen Abwicklungen nach den Maßgaben des Vorstandes zu gestalten.

        Artikel 18

    1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.
    2. Die Mitglieder haften höchstens mit der Höhe des für ein Jahr festgesetzten Mitgliedsbeitrag.

        Artikel 19

    1. Das Vermögen des Vereins sind:
      1. die gezahlten Mitgliedsbeiträge.
      2. Schenkungen, Vermächtnisse und Erbhinterlassenschaften.
      3. Unterstützungen oder Zuwendungen von öffentlicher oder privater Seite.
      4. alle anderen Vermögensteile, die durch Aktivitäten des Vereins zustande kommen.
    2. Um seinen Zweck zu erfüllen und seine Funktionsfähigkeit zu sichern, kann der Verein zu jeder Zeit seperate und unabhängige Fonds oder Körperschaften gründen oder organisieren und ihnen eine angemessene gesetzliche Struktur geben.

    V. Änderungen und Auflösung

        Artikel 20

    1. Jeder Vorschlag zur Änderung der Satzung muß allen Mitgliedern durch den Vorstand mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung zugesandt werden, die über einen solchen Vorschlag abstimmen soll.
    2. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmabgebenden ordentlichen Mitgliedern erforderlich.

        Artikel 21

    1. Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Generalversammlung beschlossen werden, die einzig zu diesem speziellen Anlaß formal einberufen worden ist.
    2. Die Entscheidung soll Gültigkeit haben, wenn sie von ¾ aller stimmabgebenden, anwesenden Mitgliedern des Vereins befürwortet worden ist.

        Artikel 22

    1. Es wird unterstellt, daß der Verein seinen Zweck und seine Ziele aufgegeben hat, falls in den vorangegangen zehn Jahren keine Generalversammlung mehr stattgefunden hat. In solch einem Fall soll die gesetzliche Existenz des Vereins enden.

        Artikel 23

    1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der astronomischen Bildung.

    VI. Übergangsbestimmungen

        Artikel 24

    1. Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist jedes im Artikel 12 genannte Vorstandsmitglied nach § 26 BGB ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
    2. Sofern vom Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, die der Erlangung der Gemeinnützigkeit entgegenstehen sollten, ist jedes im Artikel 12 genannte Vorstandsmitglied nach § 26 BGB ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

    Athen, den 25. November 1995, geändert am 04. Februar 1996 zu Alzenau geändert am 23. August 2002 zu Monheim am Rhein.
« März 2024 »
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1 2
3 4 5 6 7 8 9
10 11 12 13 14 15 16
17 18 19 20 21 22 23
24 25 26 27 28 29 30
31
 

Zope.org Powered by Plone, the Open Source Content Management System